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Archivierung beinhaltet die Aufgabe, das Archivgut auf Dauer zu übernehmen, instandzusetzen, sachgemäß zu verwahren, zu erfassen, zu erschließen und für die Bedürfnisse der Gesetzgebung, der Verwaltung, der Rechtspflege, der Forschung sowie für Informationsinteressen der Öffentlichkeit bereitzuhalten oder auszuwerten. Die Archive wirken an der Erforschung der Geschichte ihres Archivsprengels mit.
Mit Zustimmung der abgebenden Stelle können Archive die im Archivgut enthaltenen Informationen in anderer Form archivieren und die Originalunterlagen vernichten, soweit dies unter archivarischen Gesichtspunkten vertretbar oder geboten ist; für die neugeschaffenen Aufzeichnungen gelten dieselben Regelungen dieses Gesetzes, die auf die Originalunterlagen Anwendung finden würden.
Archivgut, dessen Archivwürdigkeit nicht länger gegeben ist, da seine Bedeutung für die Rechtswahrung oder für die wissenschaftliche Forschung nicht mehr erkennbar ist, kann in öffentlichen Archiven vernichtet oder gelöscht werden. Über Vernichtung oder Löschung ist ein Nachweis zu führen.