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Die Verfassungsorgane, Behörden, Gerichte und die sonstigen öffentlichen Stellen des Landes haben, soweit sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes ein eigenes Archiv unterhalten, alle Unterlagen im Sinne von § 2 Absatz 1, die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben oder der ihrer Rechts- und Funktionsvorgänger angefallen sind und die sie zur Erfüllung ihrer laufenden Dienstgeschäfte nicht mehr benötigen, auszusondern und dem Landesarchiv zur Übernahme anzubieten; Unterlagen sind spätestens 30 Jahre nach ihrer Entstehung auszusondern und anzubieten, soweit nicht eine längere Aufbewahrung durch gesetzliche Vorschriften zugelassen oder ausnahmsweise für die Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben erforderlich ist. Die öffentlichen Stellen nach Satz 1 übergeben von allen von ihnen herausgegebenen Druckschriften nach Erscheinen kostenlos ein Belegexemplar dem Landesarchiv. Diese Verpflichtung gilt für elektronische Publikationen entsprechend. Bei Unterlagen, die in elektronischer Form gespeichert und laufend aktualisiert werden, steht dem Landesarchiv das Recht zu, die Anbietung jährlich zu verlangen.
Anzubieten sind auch solche Unterlagen, die Die nach § 203 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder 4a des Strafgesetzbuchs geschützten Unterlagen der Gesundheitsbehörden und von Beratungsstellen dürfen nur in anonymisierter Form angeboten werden.
personenbezogene Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung 2016/679, enthalten, die aufgrund einer Rechtsvorschrift gelöscht werden müssten oder gelöscht werden könnten, sofern die Verarbeitung der Daten nicht unrechtmäßig war,
einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis oder sonstigen Rechtsvorschriften über die Geheimhaltung unterliegen.
Das Landesarchiv kann die ablieferungspflichtige Stelle von der Anbietung solcher Unterlagen, die im Hinblick auf ihre offensichtlich geringe Bedeutung für die Aufgaben des Landesarchivs ohne Belang sind, befreien.