§ 87 SBeamtVG
Abfindung
(1)
Die Versorgungslastenteilung erfolgt durch Zahlung einer Abfindung.
(2)
1Die Höhe der Abfindung entspricht dem Produkt aus den Bezügen (§ 88 Absatz 1), den in vollen Monaten ausgedrückten Dienstzeiten (§ 88 Absatz 2) und einem Bemessungssatz. 2Der Bemessungssatz ist vom Lebensalter der wechselnden Person zum Zeitpunkt des Ausscheidens beim abgebenden Dienstherrn abhängig und beträgt
1.
bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres 15 Prozent,
2.
bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres 20 Prozent,
3.
nach der Vollendung des 50. Lebensjahres 25 Prozent.
(3)
Maßgebend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Ausscheidens; Nachberechnungen finden nicht statt.