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Für die notwendigen Aufwendungen von Eltern mit Hörbehinderungen oder Sprachbehinderungen für die Kommunikation mit der Schule in deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nr. 4 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes gelten die Regelungen für die Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren nach dieser Verordnung analog. Abschnitt 4 Schlussvorschriften