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Die in § 1 Abs. 2 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes genannten Stellen entschädigen Gebärdensprachdolmetscherinnen oder Gebärdensprachdolmetscher und Kommunikationshelferinnen oder Kommunikationshelfer entsprechend den Regelungen, die zwischen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH), dem Deutschen Gehörlosenbund und dem Bundesverband der GebärdensprachdolmetscherInnen getroffen wurden. Darüber hinaus ist eine Pauschale für die Inanspruchnahme der Dolmetscherzentrale zu entrichten. Für den Einsatz sonstiger Kommunikationshilfen tragen sie die entstandenen Aufwendungen.
Die in § 1 Abs. 2 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes genannten Stellen tragen die Kosten nach Absatz 1 nur, soweit die von den Berechtigten bereitgestellte Gebärdensprachdolmetscherin oder Gebärdensprachdolmetscher oder sonstige Kommunikationshilfe erforderlich sind. In diesem Fall dürfen die Berechtigten nicht auf eine Erstattung verwiesen werden, es sei denn, sie wünschen dies oder es liegt ein sonstiger besonderer Grund vor.