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Die Stellen im Sinne des § 7 veröffentlichen eine Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer Websites oder mobilen Anwendungen.
Die Erklärung zur Barrierefreiheit enthält:
für den Fall, dass ausnahmsweise keine vollständige barrierefreie Gestaltung erfolgt ist,
die Benennung der Teile des Inhalts, die nicht vollständig barrierefrei gestaltet sind,
die Gründe für die nicht barrierefreie Gestaltung sowie
gegebenenfalls einen Hinweis auf barrierefrei gestaltete Alternativen,
eine unmittelbar zugängliche barrierefrei gestaltete Möglichkeit, elektronisch Kontakt aufzunehmen, um noch bestehende Barrieren mitzuteilen und um Informationen zur Umsetzung der Barrierefreiheit zu erfragen,
einen Hinweis auf das Verbandsklagerecht nach § 16 Saarländisches Behindertengleichstellungsgesetz bei Verstoß gegen § 12a Saarländisches Behindertengleichstellungsgesetz (barrierefreie Informationstechnik),
einen Hinweis auf den oder die Landesbeauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen in der Funktion als Anlaufstelle für die individuellen und allgemeinen Probleme behinderter Menschen
Zu veröffentlichen ist die Erklärung zur Barrierefreiheit
auf Websites, die nicht vor dem Inkrafttreten der Verordnung veröffentlicht wurden: ab dem 23. September 2019,
auf Websites, die nicht unter Buchstabe a) fallen: ab dem 23. September 2020,
auf mobilen Anwendungen: ab dem 23. Juni 2021.
Die Stelle im Sinne des § 7 antwortet auf Mitteilungen oder Anfragen, die ihr aufgrund der Erklärung zur Barrierefreiheit übermittelt werden, spätestens innerhalb eines Monats.