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Bei Berufsschülern sind als Beurlaubungsgründe zusätzlich anzuerkennen:
Prüfung nach dem Berufsbildungsgesetz ( BBiG) und der Handwerksordnung (HandwO);
gesetzlich geregelte Anlässe, insbesondere die Teilnahme an
Schulungs- und Bildungsveranstaltungen für Mitglieder des Betriebsrates oder der Jugendvertretung nach § 37 Abs. 6 und 7 Betriebsverfassungsgesetz ( BetrVG; BGBl. III S. 801-7), soweit diese Veranstaltungen Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Betriebsrat oder in der Jugendvertretung erforderlich sind;
den Sitzungen des (Gesamt-)Betriebsrates oder der (Gesamt-)Jugendvertretung sowie der Betriebsjugendversammlung nach dem Betriebsverfassungsgesetz;
den entsprechenden Veranstaltungen, Sitzungen und Versammlungen nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz oder dem Sächsischen Personalvertretungsgesetz.
Die Teilnahme an überbetrieblichen oder besonderen betrieblichen Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, wenn durch die Ausbildungsordnung festgelegt oder durch die zuständige Stelle angeordnet oder genehmigt wird, daß die Berufsausbildung in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt wird und keine geeigneten Maßnahmen, wie die Vereinbarung über das Vor- und Nachholen des Unterrichts von ganzen Klassen zur Vermeidung von zeitlichen Überschneidungen von Berufsschulunterricht und Ausbildungsmaßnahmen getroffen werden können; Beurlaubungen dürfen eine Gesamtdauer von zwei Unterrichtstagen im Schuljahr nicht überschreiten. Eine Beurlaubung vom Blockunterricht kann dabei nicht gewährt werden.
(aufgehoben)
Zur Vermeidung von zeitlichen Überschneidungen des Berufsschulunterrichts mit Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 haben die Berufsschulen den Maßnahmeträgern auf Anforderung Listen zur Verfügung zu stellen, in denen die Namen der betreffenden Schüler, die besuchten Fachklassen und ihre Ausbildungsbetriebe enthalten sind.
Die Ausbildungsbehörde kann den auszubildenden Personen eine Beurlaubung aus familiären Gründen im Einzelfall ermöglichen.
Werden gemäß § 2 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes Teile der Ausbildung im Ausland absolviert, ist die Schülerin oder der Schüler auf Antrag für diese Zeit…
Wird der Berufsschulunterricht als Teilzeitunterricht gemäß den Absätzen 1 bis 3 erteilt, kann hiervon aus besonderen Gründen, insbesondere zur Vermeidung von…
An einer Berufsfachschule gemäß § 45, 104 oder 106 kann die Schülerin oder der Schüler auf Antrag bis zu vier Wochen beurlaubt werden, um Teile der Ausbildung…
§ 8 Absatz 4 gilt entsprechend. Die Bewilligungsbehörde kann Ausnahmen von § 8 Absatz 4 Satz 3 2. Halbsatz auf Antrag zulassen, soweit dies mit wichtigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.