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(zu §§ 11, 12 BBodSchG) Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz hat ein Kataster über Altlasten (§ 2 Abs. 5 Bundes-Bodenschutzgesetz) und altlastverdächtige Flächen (§ 2 Abs. 6 Bundes-Bodenschutzgesetz) zu führen, auszuwerten und fortzuschreiben. In das Kataster sind Daten, Tatsachen und Erkenntnisse aufzunehmen, die über die Altlasten und altlastverdächtigen Flächen erhoben und bei deren Untersuchung, Beurteilung sowie bei der Durchführung sonstiger Maßnahmen oder bei der regelmäßigen Überwachung ermittelt werden. Wird festgestellt, dass eine altlastverdächtige Fläche nicht oder nicht mehr vorliegt, sind die gespeicherten Informationen aus dem Kataster zu löschen.
Das Altlastenkataster enthält insbesondere erforderliche Daten über
Bezeichnung, Größe, Lage und besondere Standortgegebenheiten der Flächen,
Untersuchungen der physikalischen, chemischen und biologischen Beschaffenheit des Bodens sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse,
Art, Menge und Beschaffenheit von Abfällen und Stoffen,
Stoffeinträge, Stofftransport und Stoffausträge,
gegenwärtige und frühere Nutzungen, insbesondere stillgelegte Betriebe und Einrichtungen,
Versiegelung und sonstige Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen,
derzeitige und ehemalige Eigentümerinnen und Eigentümer, Nutzungsberechtigte, Betreiberinnen und Betreiber von bestehenden und stillgelegten Anlagen sowie Inhaberinnen und Inhaber der tatsächlichen Gewalt,
sonstige für die Ermittlung und Sanierung von Altlasten sowie für die Feststellung der Pflichten nach den §§ 4 und 7 des Bundes-Bodenschutzgesetzes bedeutsamen Sachverhalte und Rechtsverhältnisse.
Eigentümerinnen, Eigentümer und Nutzungsberechtigte sowie Inhaberinnen und Inhaber der tatsächlichen Gewalt der betroffenen Grundstücke sind über die Eintragungen im Kataster zu unterrichten. Die Unterrichtung darf nur unterbleiben, wenn ihre Durchführung unzumutbar ist, insbesondere wenn die betroffene Person nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand festgestellt werden kann.
Soweit die öffentliche Hand Erkenntnisse über Altlasten und altlastverdächtige Flächen der Öffentlichkeit zugänglich macht, darf die Bekanntgabe keine Angaben enthalten, die einen Bezug auf bestimmte oder bestimmbare natürliche Personen zulassen. Dies gilt nicht, wenn solche Angaben offenkundig sind oder im Einzelfall ihre Bekanntgabe zur Abwehr von Gefahren oder aus anderen, schutzwürdigen Belange der betroffenen Person überwiegenden Gründen des Gemeinwohls erforderlich ist.
Altlastverdächtige Flächen im Sinne dieses Gesetzes sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger…
Die Länder können bestimmen, daß über die im Dritten Teil geregelten altlastverdächtigen Flächen und Altlasten hinaus bestimmte Verdachtsflächen daß bei…
Diese Verordnung findet Anwendung auf das nach § 4 festgelegte Bodenplanungsgebiet, soweit dabei nicht Altlasten nach § 2 Abs. 5 BBodSchG, altlastenverdächtige…
Angaben über die bisherige und künftige Nutzung der zu sanierenden Grundstücke,
Die zuständigen Behörden führen ein Kataster über die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden altlastverdächtigen Flächen und Altlasten. In die Kataster sind…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.