§ 2 SBodSchG
(zu § 9 Abs. 2 Satz 3, §§ 11 und 21 Abs. 1 BBodSchG) Die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet, unverzüglich der Bodenschutzbehörde mitzuteilen, wenn ihnen konkrete Anhaltspunkte über zur Kenntnis gelangen. Sie haben der Bodenschutzbehörde und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, diesem Gesetz und den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 bestehen nicht, soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
schädliche Bodenveränderungen (§ 2 Abs. 3 Bundes-Bodenschutzgesetz),
Verdachtsflächen (§ 2 Abs. 4 Bundes-Bodenschutzgesetz),
Altlasten (§ 2 Abs. 5 Bundes-Bodenschutzgesetz) oder
altlastverdächtige Flächen (§ 2 Abs. 6 Bundes-Bodenschutzgesetz)
Die zur Gefahrenabwehr nach § 4 Abs. 2, 3, 5 und 6 Bundes-Bodenschutzgesetz Verpflichteten sowie die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Bundes-Bodenschutzgesetz zur Untersuchung von schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten Verpflichteten haben der Bodenschutzbehörde oder deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen das Betreten der Grundstücke, Geschäfts- und Betriebsräume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnräumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Durchsuchungen dürfen nur auf Grund richterlicher Anordnung durchgeführt werden.
Abweichend von § 6 Absatz 8 Satz 1 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung müssen die nach § 7 Satz 1 Bundes-Bodenschutzgesetz Pflichtigen das Auf- oder Einbringen von Material nach § 7 oder § 8 Absatz 1 bis 3, 5, 6 und 8 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung in einem Volumen von mehr als 600 Kubikmetern der zuständigen Behörde mindestens zwei Wochen vor Beginn der Auf- oder Einbringungsmaßnahmen unter Angabe der Lage der Auf- oder Einbringungsfläche, der Art und Menge der Materialien sowie des Zwecks der Maßnahme anzeigen, es sei denn, die Maßnahme bedarf einer behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften.