§ 7 SBodSchG
(zu § 21 Abs. 4 BBodSchG) Beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz wird für das Saarland ein Bodeninformationssystem mit den Fachinformationssystemen Bodenkunde, Geologie, Hydrogeologie und Rohstoffe eingerichtet und geführt. Das Bodeninformationssystem hat den Zweck, geowissenschaftliche Grundlagen für eine nachhaltige Sicherung oder Wiederherstellung der Funktion des Bodens bereitzustellen. In dem Bodeninformationssystem werden insbesondere Daten von Dauerbeobachtungsflächen und Bodenzustandsuntersuchungen über die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens, über die Bodennutzung und über die beim Landesamt für Umweltschutz eingerichtete Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige wissenschaftliche Daten und Erkenntnisse erfasst. Das Bodeninformationssystem ist gemäß § 4 Abs. 1 des Saarländischen Gesetzes über die Landvermessung und das Liegenschaftskataster (Saarländisches Vermessungs- und Katastergesetz - SVermKatG) vom 16. Oktober 1997 (Amtsbl. S. 1130), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158)*, in der jeweils geltenden Fassung auf der Grundlage der als Basisinformationssystem geführten Ergebnisse und Nachweise der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters aufzubauen und zu führen.
Die öffentliche Hand ist verpflichtet, erhobene Daten aus Untersuchungen über die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens zur Auswertung und Aufnahme in das Bodeninformationssystem an das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz zu übermitteln.