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Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz kann gegenüber den nach § 3 Abs. 3 und 4 verpflichteten Personen die ihm nach pflichtgemäßem Ermessen notwendig erscheinenden Maßnahmen zur Untersuchung von Art, Umfang und Ausmaß der Verunreinigungen, die von altlastverdächtigen Flächen ausgehen, anordnen (Erstuntersuchung).
Die Eigentümerinnen, Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken in der Umgebung und im Einwirkungsbereich von altlastverdächtigen Flächen können durch das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz verpflichtet werden, Untersuchungen nach Absatz 1 zu dulden und den Zugang zu den Grundstücken zu ermöglichen.
Entstehen durch Maßnahmen nach Absatz 2 Schäden, hat die geschädigte Person Anspruch auf Entschädigung. Die §§ 68 bis 74 des Saarländischen Polizeigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001 (Amtsbl. S. 1074), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.
Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen,…
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die…
Bestehen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Altlast oder einer schädlichen Bodenveränderung, soll die altlastverdächtige Fläche oder die Verdachtsfläche…
Die Länder können bestimmen, daß über die im Dritten Teil geregelten altlastverdächtigen Flächen und Altlasten hinaus bestimmte Verdachtsflächen daß bei…
Besteht ein hinreichender Verdacht für das Vorliegen einer radioaktiven Altlast, so kann die zuständige Behörde die in § 137 genannten Personen verpflichten,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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