Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Schiedsperson hat Verschwiegenheit über ihre Verhandlungen und die Verhältnisse der Parteien zu wahren, soweit sie ihr amtlich bekanntgeworden sind; das gilt auch nach Beendigung ihrer Amtszeit.
Über die Angelegenheiten, über die Verschwiegenheit zu wahren ist, darf die Schiedsperson nur mit Genehmigung der Leitung des Amtsgerichts (§ 4) aussagen.
Die Genehmigung soll erteilt werden, wenn die Parteien zustimmen. Im übrigen ist § 37 Abs. 4 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes entsprechend anzuwenden. Dabei ist zu berücksichtigen, daß das Vertrauen in die Schiedsperson und ihre Tätigkeit ernstlich gefährdet werden kann, wenn sie über Angelegenheiten aussagt, die ihrer Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
Die Schiedsperson hat, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit, über ihre Verhandlungen und die Verhältnisse der Parteien, soweit sie ihr amtlich…
Schiedspersonen haben, auch nach Beendigung ihrer Amtszeit, über ihre Verhandlungen und die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Verhältnisse…
Die Mitglieder der Schiedsstelle haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeitüber die ihnen dabei bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.…
Die Mitglieder der Schiedsstellehaben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.
Die Mitglieder der Schiedsstelle haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu…
Der zu ehrenamtlicher Tätigkeit oder in ein Ehrenamt Berufene hat, auch nach Beendigung seiner Tätigkeit, über die ihm dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.