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Der Schlichtungsversuch gilt als gescheitert, wenn a) die antragsgegnerische Partei nicht zur Schlichtungsverhandlung erscheint oder sich vorzeitig hieraus entfernt, ohne dies bis zu deren Ende hinreichend zu entschuldigen, und nach Maßgabe von § 23 Absatz 2 kein neuer Termin bestimmt wird, b) die Durchführung der Schlichtungsverhandlung ergibt, dass ein Vergleich nicht abgeschlossen werden kann oder c) binnen einer Frist von drei Monaten seit Antragstellung das Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt worden ist.
Die Frist nach Absatz 1 Buchstabe c) beginnt erst zu laufen, wenn die antragstellende Partei einen den Anforderungen des § 20 Absatz 1 Satz 3 genügenden Antrag gestellt und einen etwa verlangten Kostenvorschuss eingezahlt hat. Der Zeitraum, während dessen das Verfahren aufgrund einer Vereinbarung der Parteien ruht, wird in die Frist nicht eingerechnet.
Können sich die Parteien nicht einigen oder antwortet eine der Parteien trotz wiederholter Fristsetzung nicht auf die Aufforderung zur Stellungnahme zum…
Erfolgt die Erwiderung nicht innerhalb der in Absatz 1 bezeichneten Frist, wird die Erklärung über die Teilnahme am Schlichtungsverfahren als verweigert…
seit der Absendung des Schriftstücks ist eine Frist verstrichen, die das Gericht im Einzelfall als angemessen erachtet, mindestens jedoch eine Frist von sechs…
Ist die Anrufung der Schlichtungsstelle nicht formgerecht erfolgt oder fehlen nach Absatz 1 erforderliche Angaben oder Belege, teilt die Schlichtungsstelle dies…
Erscheint die antragstellende Partei nicht in dem anberaumten Termin, entfernt sie sich vor dessen Ende oder wird ein von ihr nach § 39 Abs. 2 zu zahlender…
Über einen ohne Erfolg durchgeführten Schlichtungsversuch ist den Parteien von der anerkannten Gütestelle eine Bescheinigung zu erteilen. Die Bescheinigung ist…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.