Gesetze
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Über die Schlichtungsverhandlung ist ein Protokoll in deutscher Sprache aufzunehmen.
Das Protokoll enthält
den Ort und den Tag der Verhandlung,
die Namen und Anschriften der erschienenen Parteien, gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie die Angabe, ob die Schiedsperson die Beteiligten kennt oder wie sie sich Gewissheit über ihre Person sowie über die Legitimation der gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter beziehungsweise der Bevollmächtigten verschafft hat,
Angaben über den Gegenstand des Streits, insbesondere die Anträge,
den Wortlaut eines Vergleichs der Parteien oder die Feststellung, dass eine Vereinbarung zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist.
Vorgelegte Vollmachtsurkunden sind als Anlage zum Protokoll zu nehmen.
Das Protokoll ist den Parteien vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen und von ihnen zu genehmigen. Dies ist im Protokoll zu vermerken.
Nimmt eine Partei im Wege einer Bild- und Tonübertragung gemäß § 22 Absatz 5 an der Verhandlung teil, kann ihre Zustimmung zum Vergleich auch mündlich erklärt…
Erhebung,
Das Protokoll enthält
Die Parteien oder deren Rechtsnachfolger erhalten auf Verlangen Abschriften oder zum Zwecke der Zwangsvollstreckung Ausfertigungen des Protokolls.
Protokollierung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.