§ 6 Abs. 1 PflBG§36SchiedsV SLVerordnung über die Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes (Pflegeberufe-Schiedsstellenverordnung) Vom 25. Juni 2019
Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind in der Ausübung ihres Amtes an Weisungen nicht gebunden. Die Mitglieder sind…
§ 4 Abs. 2 SächsSchiedsPflegeVersVOSächsische Schiedsstellenpflegeversicherungsverordnung
Die Mitglieder der Schiedsstelle sind ehrenamtlich tätig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. Bei Verhinderung…
§ 7 Abs. 1 EinglSchiedsVO SNEingliederungshilfe-Schiedsstellenverordnung
Die Mitglieder oder im Verhinderungsfall ihre Stellvertreter sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen oder bei Verhinderung rechtzeitig ihre…
§ 7 Abs. 1 SächsSozSchiedsVOSächsische Sozialhilfe-Schiedsstellenverordnung
Die Mitglieder oder im Verhinderungsfall ihre Stellvertreter sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen oder bei Verhinderung rechtzeitig ihre…
§ 6 Abs. 1 LSchiedVO SNLandesschiedsstellenverordnung
Die Mitglieder der Landesschiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. Sind sie verhindert, haben sie ihren…