§ 22 RehaSchiedsV SLVerordnung über die Errichtung einer Landesschiedsstelle für Vergütungsvereinbarungen zwischen Krankenkassen und Trägern von Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen Vom 16. Juli 2013
Die Gebühr ist von jeder der beteiligten Vertragsparteien zur Hälfte zu tragen. Sind auf Seiten einer Vertragspartei mehrere Körperschaften oder Einrichtungen…
§ 12 Abs. 3 LSchiedVO SNLandesschiedsstellenverordnung
Die am Verfahren beteiligten Parteien tragen die Gebühr und die Entschädigung für Zeugen und Sachverständige zu gleichen Teilen. Die auf einer Vertragsseite…
§ 12 Abs. 3 SächsSchiedsPflegeVersVOSächsische Schiedsstellenpflegeversicherungsverordnung
Die Beteiligten nach § 3 Abs. 1 und 2 haften für die Kosten nach Absatz 2 als Gesamtschuldner. Sofern mehrere Beteiligte ein gemeinsames Mitglied bestellen,…