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Parteien des Schlichtungsverfahrens sind die Person nach § 17 Absatz 2 Satz 1 oder der Verband nach § 17 Absatz 3 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes (Antragsteller) und der Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes, dem eine Rechtsverletzung vorgeworfen wird (Antragsgegner).