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Die Schlichtungsstelle ist bei dem für Soziales zuständigen Ministerium angesiedelt.
Die Schlichtungsstelle ist mit einer Person besetzt, die über die Befähigung für das Richteramt verfügt oder zertifizierter Mediator oder zertifizierte Mediatorin ist.
Die schlichtende Person wird von dem für Soziales zuständigen Ministerium für die Dauer von vier Jahren benannt. Nach Ablauf dieser Zeit bleibt die schlichtende Person bis zur Bestellung ihrer Nachfolgerin oder ihres Nachfolgers im Amt. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
Die schlichtende Person kann vor Ablauf dieser Zeit nur abberufen werden, wenn
Tatsachen vorliegen, die eine unabhängige und unparteiische Ausübung der Tätigkeit als schlichtende Person nicht mehr erwarten lassen,
sie nicht nur vorübergehend an der Ausübung der Tätigkeit als schlichtende Person gehindert ist oder
ein vergleichbar wichtiger Grund vorliegt.