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Förderung durch Fahrkostenzuschüsse (§ 1 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 2) erhalten Bei den unter Satz 1 Nummer 2 und 4 genannten Personen liegt eine Förderberechtigung bereits vor, wenn die dort genannten Leistungen innerhalb des Antragsjahres in Anspruch genommen werden.
Schülerinnen und Schüler, die nach den Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in Heimen oder in Familienpflege untergebracht sind oder deren Heimunterbringung nach den Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) erfolgt ist,
Schülerinnen und Schüler, die Waisenrente oder Waisengeld erhalten,
Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderungsbedarf, die in Schulen der Regelform gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 des Schulordnungsgesetzes unterrichtet werden, soweit sie keinen Anspruch auf Übernahme der Beförderungskosten nach § 45 Absatz 3 Nummer 5 des Schulordnungsgesetzes haben,
Schülerinnen und Schüler, die selbst oder deren Eltern Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind, soweit sie nicht nach § 2 Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes Leistungen entsprechend des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Anspruch nehmen können.