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Das Land fördert Schülerinnen und Schüler der öffentlichen Schulen im Sinne des Schulordnungsgesetzes und der auf Grund des Privatschulgesetzes genehmigten privaten Ersatzschulen nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Förderung erfolgt für Schülerinnen und Schüler, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
im Falle der Teilnahme an von dem Land betriebenen oder genehmigten Systemen zur Bereitstellung von Lehr- und Lernmitteln gemäß § 46a des Schulordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846; 1997 S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. Juni 2025 (Amtsbl. I S. 566), in der jeweils geltenden Fassung durch Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Rahmen der gemäß § 46a Absatz 7 Nummer 4 des Schulordnungsgesetzes zu erlassenden Gebührenordnung (§ 2) und
durch Fahrtkostenzuschüsse (§ 3).
Wer aufgrund anderer Rechtsvorschriften einen Anspruch auf Förderung hat oder im Rahmen einer Ausbildung eine Vergütung erhält, hat keinen Anspruch auf eine in diesem Gesetz vorgesehene Förderung. Gleiches gilt für die in § 2 genannten Förderberechtigten, soweit sie durch kommunale Leistungen ganz oder teilweise von den Kosten der entgeltlichen Schulbuchausleihe freigestellt werden können. Abschnitt 2 Freistellung von der Zahlung des Entgelts im Rahmen der entgeltlichen Schulbuchausleihe