SchülerföG SL 2009 — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 5 SchülerföG SL 2009Höhe der ZuschüsseSchülerförderungsgesetz Vom 6. Mai 2009* § 4§ 6 Die Zuschüsse werden in Höhe von 80 Prozent der notwendigen Fahrkosten nach Maßgabe des § 6 gewährt. § 4§ 6