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Unter der Voraussetzung, dass die Schülerin oder der Schüler ein öffentliches Verkehrsmittel benutzt, werden nachgewiesene notwendige Fahrkosten in der in § 5 genannten Höhe erstattet
für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs, wenn der kürzeste tägliche Weg zur Schule und zurück mehr als vier Kilometer beträgt; als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt die nächstmögliche Schule, die die Schülerin oder der Schüler tatsächlich besuchen kann,
bei Vorliegen der Voraussetzung nach Nummer 1 für den Besuch einer anderen als der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs in Höhe der notwendigen Fahrkosten, die durch den Besuch der nächstgelegenen Schule entstanden wären,
für die Teilnahme an einem in dem jeweiligen Bildungsgang vorgesehenen Betriebs- oder Fachpraktikum, wenn der kürzeste tägliche Weg zur Praktikumsstätte und zurück mehr als vier Kilometer beträgt.
Zuschussfähig sind nur die Kosten für die unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisermäßigungen erworbenen Schülerjahreskarten, Schülermonatskarten und Schülerwochenkarten ohne Zuschläge in der niedrigsten Wagenklasse. Einzelfahrkarten sind grundsätzlich nicht zuschussfähig. Behinderte Schülerinnen und Schüler, die auf Grund ihrer Behinderung kein öffentliches Verkehrsmittel benutzen können, erhalten einen Fahrkostenzuschuss in entsprechender Höhe.
Den Fahrkostenzuschuss erhalten Schülerinnen und Schüler, die im Saarland wohnen.
In den in § 32d des Privatschulgesetzes genannten Fällen werden keine Fahrkostenzuschüsse nach diesem Gesetz gewährt. Abschnitt 4 Schlussvorschriften