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Die Abiturprüfung für Externe führt zur allgemeinen Hochschulreife (§ 17). Bewerberinnen und Bewerber können sich zur Prüfung anmelden, wenn sie in dem der Prüfung vorausgegangenen Kalenderjahr kein öffentliches oder als Ersatzschule genehmigtes oder vorläufig erlaubtes Gymnasium oder keine andere zur allgemeinen Hochschulreife führende Schule oder Einrichtung besucht haben. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann abweichend von Satz 2 Schülerinnen und Schüler zulassen, wenn insbesondere gesundheitliche Gründe eine Ausnahme rechtfertigen.
Personen, die keine öffentliche Schule oder Ersatzschule gemäß § 100 Absatz 4 besuchen, können in einer besonderen Prüfung die Abschlüsse erwerben…
Wer das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife erwerben will, ohne Schüler/Schülerin einer zur Allgemeinen Hochschulreife führenden öffentlichen Schule oder…
Durch die Externenprüfung wird festgestellt, ob der Bewerberin oder dem Bewerber a) der Erste Schulabschluss, b) der Erweiterte Erste Schulabschluss oder c) der…
Die Abiturprüfung für Externe ist bestanden und die Allgemeine Hochschulreife wird zuerkannt, wenn die beiden Prüfungsteile gemäß §§ 62 und 63 bestanden sind.…
Durch die Abiturprüfung wird festgestellt, ob die Schülerin oder der Schüler das Ziel des Bildungsganges erreicht hat. Mit dem Bestehen der staatlichen…
Die Abiturprüfung für Externe ist bestanden, wenn der Prüfling die Gesamtqualifikation gemäß § 16 erreicht hat.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.