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Die Gemeinden, die Kreise und die Schulverbände können für die von ihnen getragenen Schulen einen oder mehrere Schulausschüsse bilden.
Der Schulausschuss wird nach den Vorschriften der kommunalen Verfassungsgesetze zusammengesetzt. Je eine oder ein von der katholischen Kirche und der evangelischen Kirche benannte Vertreterin oder benannter Vertreter ist als ständiges Mitglied mit beratender Stimme zu berufen. Außerdem können Vertreterinnen und Vertreter der Schulen (§ 59) zur ständigen Beratung berufen werden. Ebenso können von den Schulpflegschaften nach § 72 Absatz 4 sowie von den Schülervertretungen nach § 74 Absatz 8 benannte Personen mit beratender Stimme berufen werden.
Wird kein Schulausschuss, sondern ein gemeinsamer Ausschuss gebildet, findet Absatz 2 Sätze 2 bis 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Mitwirkung der benannten Vertreter auf Gegenstände des Schulausschusses beschränkt bleibt. Neunter Teil Schulaufsicht
die Bildung und Zusammensetzung von Prüfungsausschüssen sowie die Teilnahme von Vertreterinnen und Vertretern des Schulträgers und der Eltern,
Einrichtung und Zusammensetzung von Fachkonferenzen (§ 70 Absatz 5), Teilkonferenzen und des Vertrauensausschusses oder Bestellung einer Vertrauensperson (§ 67…
Die Schulkonferenz kann Vertreterinnen und Vertreter schulergänzender Angebote und Personen aus dem schulischen Umfeld als beratende Mitglieder berufen. Hierbei…
Die Schulkonferenz soll eine Wahlordnung beschließen. Zweiter Abschnitt Mitwirkung in der Schule
Zusammenschlüsse von Schülervertretungen, soweit sie auf Landesebene organisiert sind (Landesschülervertretung),
Die Schulkonferenz kann für besondere Aufgabengebiete Teilkonferenzen einrichten; sie legt die Zusammensetzung fest. Die Teilkonferenz berät über das ihr…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.