§ 7 FwSchVO
Zur Beratung der Schulleitung in Fragen des Lehrbetriebs und der Lehrgangsplanung wird ein Schulausschuss gebildet.
Dem Schulausschuss gehören an:
die Schulleitung,
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Lehrkräftekollegiums,
die Landesbrandinspekteurin oder der Landesbrandinspekteur,
je eine oder ein für Ausbildungsfragen der Feuerwehr zuständige Vertreterin oder zuständiger Vertreter der Aufsichtsbehörden nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland in der jeweils geltenden Fassung,
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesfeuerwehrverbandes Saarland e.V.,
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft Werkfeuerwehren und betrieblicher Brandschutz Saarland,
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Berufsfeuerwehr,
die Vertreterin oder der Vertreter des örtlichen Personalrats der Landesfeuerwehrschule.
Die Vertreterin oder der Vertreter sowie eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter nach Absatz 2 Nummer 2 wird auf Vorschlag der Schulleitung, die unter Absatz 2 Nummer 4 bis 7 genannten Vertreterinnen oder Vertreter sowie jeweils eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter werden auf Vorschlag der jeweiligen Behörde oder Organisation vom Ministerium für Inneres, Bauen und Sport für die Dauer von vier Jahren berufen. Vertreterinnen oder Vertreter, deren Zugehörigkeit zum Lehrkräftekollegium oder zu der von ihnen vertretenen Behörde oder Organisation vorzeitig endet, scheiden aus. Für die restliche Zeit wird nach den Vorschriften des Satzes 1 eine neue Vertreterin oder ein neuer Vertreter berufen.
Der Schulausschuss wird mindestens einmal im Halbjahr von der Schulleitung einberufen. Den Vorsitz führt die Schulleiterin oder der Schulleiter.
Vertreterinnen oder Vertreter des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport können an den Sitzungen teilnehmen.
Die Mitglieder des Schulausschusses erhalten auf Antrag Entschädigungen nach dem Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder von Kommissionen und Ausschüssen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 1972 (Amtsbl. S. 518), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. Februar 2010 (Amtsbl. I S. 28), in der jeweils geltenden Fassung.[2]