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Gremien der Schülervertretung sind die Schülervertretungen der Schule (Schülervertretung), die Teilschülervertretungen (Schulstufen, Schulzweige) und die Landesschülervertretung (§ 65).
1Jedes Gremium der Schülervertretung kann zur Behandlung einzelner Fragen und zur Ausarbeitung von Vorschlägen für seine Beratung und Beschlussfassung Arbeitsausschüsse bilden. 2Das Gremium entscheidet dabei über die Heranziehung auch von solchen Schülerinnen und Schülern der Schule, die ihm nicht angehören.
1Die Gremien der Schülervertretung können während der Unterrichtszeit im Monat bis zu zwei Unterrichtsstunden zusammentreten. 2Die Termine sind im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter festzulegen. 3Die Schülervertretung wird von der Schülersprecherin oder dem Schülersprecher der Schule einberufen. 4Auf Verlangen der Schulleitung oder eines Viertels der Mitglieder der Schülervertretung muss innerhalb von zwei Wochen eine Sitzung der Schülervertretung stattfinden; dies gilt nicht für den Bereich der beruflichen Schulen.
Jede Schülervertretung kann die Bildung von Teilschülervertretungen für die einzelnen in einer Schule oder einem Schulzentrum vorhandenen Schulstufen oder…
1Die Schülervertretung (§ 28) soll die Bildung von Teilschülervertretungen beschließen, der jeweils die Schülersprecherinnen und Schülersprecher der Klassen…
1Die Versammlung der Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II einer Schule (Schülerversammlung) kann während der Unterrichtszeit an…
1Die Schülervertretung dient der Vertretung von Interessen der Schülerinnen und Schüler in der Schule, der Beteiligung an den schulischen Gremien sowie der…
je eine Vertreterin oder Vertreter aus dem Kreis der in § 8 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c Genannten, der jeweils von der Schüler- bzw. Elternvertretung der Schule zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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