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Die §§ 2 bis 4 und 5 bis 7 finden für die besondere pädagogische Förderung an Förderschulen entsprechende Anwendung, die §§ 8 bis 10 sowie 12 zudem in Förderschulen, in denen zielgleich (§ 4a Absatz 2 Satz 1 des Schulordnungsgesetzes) unterrichtet wird. Abschnitt 3 Nachteilsausgleich