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Die Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung
im Bereich Lernen liegen bei Schülerinnen und Schülern vor, die aufgrund ihrer Entwicklungsvoraussetzungen dauerhaft und umfassend Einschränkungen im schulischen Lern- und Leistungsvermögen aufweisen und einer besonders intensiven Förderung bedürfen, um eine ihren persönlichen Möglichkeiten entsprechende schulische Bildung zu erlangen,
im Bereich Sprache liegen bei Schülerinnen und Schülern vor, bei denen - auch in ihrer Muttersprache - eine nachhaltige Störung der Sprachentwicklung, des Sprachgebrauchs und der Kommunikationsfähigkeit besteht und die dadurch in ihren Bildungs-, Lern- und Entwicklungsmöglichkeiten so beeinträchtigt sind, dass außerschulische therapeutische Maßnahmen nicht ausreichen,
im Bereich emotionale und soziale Entwicklung liegen bei Schülerinnen und Schülern vor, die aufgrund psychischer, sozialer, familiärer oder organischer Ursachen erhebliche und längerfristige Schwierigkeiten haben, ihre Umwelt angemessen wahrzunehmen sowie entsprechend auf diese zu reagieren. Dabei treten aggressive, regelverletzende oder ängstlich-gehemmte Verhaltensweisen auf, die die Bildungs-, Lern- und Entwicklungsmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler so beeinträchtigen, dass außerschulische sozialpädagogische und therapeutische Maßnahmen nicht ausreichen,
im Bereich geistige Entwicklung liegen bei Schülerinnen und Schülern vor, die aufgrund erheblicher Einschränkungen im Denken und Handeln sowie in Wahrnehmung und Sprache langanhaltend in ihren Bildungs-, Lern- und Entwicklungsmöglichkeiten derart beeinträchtigt sind, dass sie voraussichtlich lebenslang Hilfen zur selbstständigen Lebensführung und Entfaltung ihrer Persönlichkeit benötigen,
im Bereich körperliche und motorische Entwicklung liegen bei Schülerinnen und Schülern mit überdauernden Beeinträchtigungen des Stütz- und Bewegungsapparates, des Gehirns und Rückenmarks oder mit anderen inneren und äußeren Schädigungen und Erkrankungen des Körpers und seiner Organe vor, die dadurch in ihren Bildungs-, Lern- und Entwicklungsmöglichkeiten erheblich beeinträchtigt sind,
im Bereich Sehen liegen bei Schülerinnen und Schülern vor, deren Sehvermögen auch nach optischer Korrektur aufgrund organischer Schädigungen und/oder Einschränkungen in der visuellen Verarbeitung und Wahrnehmung umfassend oder in wesentlichen Teilfunktionen so erheblich herabgesetzt ist, dass die Bildungs-, Lern- und Entwicklungsmöglichkeiten beeinträchtigt sind,
im Bereich Hören und Kommunikation liegen bei Schülerinnen und Schülern vor, deren Hörvermögen auch nach apparativer Versorgung aufgrund organischer Schädigungen und/oder Einschränkungen in der auditiven Verarbeitung und Wahrnehmung umfassend oder in wesentlichen Teilfunktionen so erheblich herabgesetzt ist, dass die Bildungs-, Lern- und Entwicklungsmöglichkeiten beeinträchtigt sind.