Besondere Zuständigkeit Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Schulobstgesetz (Schulobstverordnung - SchulObVO) Vom 14. Oktober 2009
Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist das Ministerium für Umwelt zuständig. Zuständigkeiten aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 2 SchulObVO
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