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Das Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales ist zuständig für die nach Artikel 3 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 erforderliche Billigung des Verzeichnisses der im Rahmen ihres Schulobstprogramms beihilfefähigen Erzeugnisse.