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Ist eine Beförderung der Schüler durch öffentliche Verkehrsmittel möglich und zumutbar, so sind diese in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall gelten als notwendige Kosten die preisgünstigsten Fahrpreistarife.
Soweit keine oder keine ausreichenden Linienverbindungen von öffentlichen Verkehrsmitteln bestehen, gelten als notwendige Kosten auch die Aufwendungen für die Einrichtung von besonderen Verkehrsverbindungen für Schüler. Die Notwendigkeit der Einrichtung einer besonderen Verkehrsverbindung für Schüler wird durch die Schulaufsichtsbehörde[2] festgestellt; das Gleiche gilt für die Änderung einer bestehenden besonderen Verkehrsverbindung für Schüler.
Ist ein Verkehrsmittel gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht vorhanden oder ist die Benutzung eines solchen Verkehrsmittels nicht zumutbar, so können den Erziehungsberechtigten auf ihren Antrag vom Schulträger die Kosten für eine in anderer Weise durchgeführte Beförderung erstattet werden, jedoch nur bis zur Höhe der Kosten, die entstünden, wenn ein Verkehrsmittel gemäß Absatz 1 und 2 vorhanden wäre oder in Anspruch genommen würde. Über Erstattungsanträge von Erziehungsberechtigten der Schüler in Förderschulen mit Heim entscheidet der zuständige Minister.