§ 11 SchulPflG SL
Behinderte Berufsschulpflichtige
Berufsschulpflichtige, die dem Bildungsgang der Berufsschule nicht oder nicht genügend zu folgen vermögen, können von der Schulaufsichtsbehörde vom Besuch der Berufsschule befreit werden, wenn eine Unterrichtung in entsprechenden Berufsschuleinrichtungen für Behinderte nicht durchführbar ist. Vierter Teil Gemeinsame Bestimmungen