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Diese Verordnung gilt für das Deutsch-Luxemburgische Schengen-Lyzeum Perl (im Folgenden „Schule“ genannt). Die Schule umfasst die Klassenstufen 5 bis 12 (Sekundarstufen I und II).
Spätestens in Klassenstufe 7 soll die Schülerschaft sich zur Hälfte aus Schülerinnen und Schülern mit Wohnsitz im Großherzogtum Luxemburg zusammensetzen.
An der Schule kann die allgemeine Vollzeitschulpflicht im Sinne des § 5 des Gesetzes über die Schulpflicht im Saarland (Schulpflichtgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 864; 1997, S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8. März 2005 (Amtsbl. S. 438), in der jeweils geltenden Fassung erfüllt werden. Der weitere Besuch der Schule lässt die Berufsschulpflicht nach § 10 Abs. 6 des Schulpflichtgesetzes ruhen.
Für die Schule gelten die einschlägigen saarländischen Vorschriften, soweit sich nicht aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen, dieser Verordnung oder weiteren besonderen Regelungen etwas anderes ergibt.