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Für das Haushaltsjahr 2004 melden die Gemeindeverbände die Zahl der Schüler/innen abweichend von § 3 Satz 2 bis spätestens 31. Mai 2004 an das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport. Bei der Auszahlung der monatlichen Raten werden die auf zurückliegende Monate entfallenden Zahlungen abweichend von § 4 in einem Betrag ausgezahlt.
Diese Vorschrift verdrängt 2 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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