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Gibt die Schule für den bestimmt abgegrenzten Kreis der Schülerinnen und Schüler, der Träger der elterlichen Sorge und der Lehrkräfte einen Bericht heraus, der ein Schuljahr oder mehrere Schuljahre umfasst, so dürfen darin folgende personenbezogene Daten enthalten sein: Soweit schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen nicht entgegenstehen, dürfen Angaben über die besondere schulische Tätigkeit und Funktionen einzelner Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler sowie Träger der elterlichen Sorge mitgeteilt werden.
Name und Vorname, Jahrgangsstufe und Klasse der Schülerinnen und Schüler,
Name, Vorname, Amts- oder Dienstbezeichnung, Fächerkombination und Verwendung der einzelnen Lehrkräfte,
Name, Vorname und Anstellungskörperschaft der Schulsozialarbeiterin oder des Schulsozialarbeiters.
Die Schülerin oder der Schüler sowie die Träger der elterlichen Sorge haben ein Recht auf Einsicht in die sie betreffenden Unterlagen der Schule. Für minderjährige Schülerinnen und Schüler wird das Recht auf Einsicht durch die Trägerin oder den Träger der elterlichen Sorge ausgeübt. Die Einsichtnahme ist so zu ermöglichen, dass die Rechte Dritter nicht verletzt werden. Die Bestimmungen der §§ 21 Absatz 2 und 36 Absatz 1 des Schulmitbestimmungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 869; 1997 S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Juli 2022 (Amtsbl. I S. 1018), in der jeweils geltenden Fassung sowie die Rechte der Betroffenen gemäß der Artikel 15, 16, 17, 18 und 20 der Verordnung (EU) 2016/679 bleiben unberührt.