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Die Übermittlung personenbezogener Daten durch Schule, Schulträger oder Schulaufsichtsbehörde an eine andere öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung einer in ihrer Zuständigkeit oder in der Zuständigkeit der empfangenden Stelle liegenden Aufgabe erforderlich ist. Die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, die die gesetzlichen Aufgaben der Schulsozialarbeit wahrnehmen, sind öffentliche Stellen im Sinne des Gesetzes.
Die Übermittlung personenbezogener Daten durch Schule, Schulträger oder Schulaufsichtsbehörde an eine nicht öffentliche Stelle ist zulässig, wenn Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 bleibt unberührt. Eine Zweckänderung über die in § 7 des Saarländischen Datenschutzgesetzes bestimmten Fälle hinaus darf nicht eintreten.
die Übermittlung zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle liegenden Aufgabe erforderlich ist,
die empfangende Stelle ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden personenbezogenen Daten glaubhaft macht und schutzwürdige Interessen der betroffenen Person einer Übermittlung nicht entgegenstehen,
es zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche erforderlich ist.
Die Schule ist nach Anhörung der betroffenen volljährigen Schülerin oder des betroffenen volljährigen Schülers berechtigt, frühere Träger der elterlichen Sorge über zu unterrichten, solange die Schülerin oder der Schüler das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Hat die Schülerin oder der Schüler freiwilligen Wehrdienst oder Bundesfreiwilligendienst geleistet, kann die Unterrichtung erfolgen, solange die Schülerin oder der Schüler das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
das drohende Verfehlen des Klassen- oder Jahrgangsziels,
die Pflicht zum Verlassen der Schule wegen Leistungsmängeln,
die Beendigung des Schulverhältnisses durch die Schülerin oder den Schüler,
die Behandlung unentschuldigten Fernbleibens als Austrittserklärung,
die Nichtzulassung zur Abschlussprüfung,
die Nichtteilnahme an der Abschlussprüfung oder deren Nichtbestehen,
den Ausschluss von der Schule und dessen Androhung
Von der Übermittlung von Schülerdaten und von Absolventendaten soll abgesehen werden, wenn erkennbar ist, dass sie im Hinblick auf den Zweck der Übermittlung mit dem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen betroffener Person und Schule nicht vereinbar ist.
Die Übertragung von Bild und Ton aus Räumen, in denen Unterricht erteilt wird, an einen anderen Ort ist nicht zulässig, es sei denn, Das Aufzeichnen des Unterrichts in Bild und Ton ist nur im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b und nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die betroffenen Personen bei der Erteilung der Einwilligung hierüber in Kenntnis waren. Rechtmäßig hergestellte Aufzeichnungen dürfen längstens bis zum Ende des auf das Schuljahr der Herstellung folgenden Schuljahrs aufbewahrt werden.
die Erteilung von Unterricht bei gleichzeitiger Anwesenheit von Lehrkraft sowie Schülerinnen und Schüler im Unterrichtsraum ist aufgrund einer richterlichen oder behördlichen Anordnung untersagt,
die Erteilung von Unterricht erfolgt mit Einwilligung der betroffenen Personen in einem besonderen Unterrichtsformat zum Zwecke
des Erhalts der Integration einer Schülerin oder eines Schülers in die Schulgemeinschaft, wenn abzusehen ist, dass eine regelmäßige Teilnahme der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers am Unterricht für einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen nicht zu erwarten steht oder
der Lehrerbildung und Fortentwicklung des Unterrichts.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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