Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur zulässig, soweit ohne die Information, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person bezieht, der Zweck der Datenverarbeitung nicht erreicht werden kann. Kann der Zweck der Verarbeitung von Daten, die einen Personenbezug aufweisen, auch ohne Identifikation einer natürlichen Person erreicht werden, sind die personenbezogenen Daten zu pseudonymisieren. Kann der Zweck der Verarbeitung von Daten, die einen Personenbezug aufweisen, auch ohne Identifizierbarkeit einer natürlichen Person erreicht werden, sind personenbezogene Daten zu anonymisieren.
Zur Erreichung des Zwecks und zur Erfüllung der der Schule, dem Schulträger und der Schulaufsichtsbehörde auf gesetzlicher Grundlage übertragenen Aufgaben sowie zur Wahrnehmung ihnen übertragener öffentlicher Gewalt ist ihnen gestattet, personenbezogene Daten
von Schülerinnen und Schülern (Schülerdaten), insbesondere Informationen, die erforderlich sind, um der betreffenden Schülerin oder dem betreffenden Schüler
aufgrund ihrer oder seiner eindeutigen Identifikation (Schülerstammdaten) die Erfüllung ihrer oder seiner Pflichten zur Teilnahme und Mitarbeit in Unterricht und anderen schulischen Veranstaltungen bestätigen zu können (Teilnahmedaten),
ein ihren oder seinen Anlagen und Fähigkeiten entsprechendes, qualitätsgesichertes Erziehungs- und Bildungsangebot unterbreiten zu können (Bildungsweg- und Förderdaten),
die für ihre oder seine Lerngruppe eingeführten Lernmittel zur Verfügung stellen zu können (Lernmitteldaten),
den erreichten Lernstand zurückmelden und bescheinigen sowie ein Zeugnis erteilen zu können (Lernstandsdaten),
die Zugehörigkeit zu einem Gremium der schulischen Mitbestimmung bestätigen und die zur Mitwirkung im Gremium erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen zu können (Gremiendaten),
Fürsorge und Schutz vor Gewalt, Vernachlässigung, Ausbeutung, leiblicher, geistiger oder sittlicher Verwahrlosung zuteilwerden lassen zu können (Fürsorgedaten);
von Absolventinnen und Absolventen (Absolventendaten), insbesondere Informationen, die erforderlich sind, um der betreffenden Absolventin oder dem betreffenden Absolventen
aufgrund ihrer oder seiner eindeutigen Identifikation ihren oder seinen Bildungsverlauf zurückmelden und bescheinigen zu können (Bildungsverlaufsdaten),
aufgrund ihrer oder seiner eindeutigen Identifikation den erreichten Bildungsabschluss zurückmelden und bescheinigen zu können (Qualifikationsdaten);
von Lehrkräften (Lehrkraftdaten), unbeschadet der Regelung in § 22 des Saarländischen Datenschutzgesetzes vom 16. Mai 2018 (Amtsbl. I S. 254), zuletzt geändert durch Artikel 85 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), in der jeweils geltenden Fassung insbesondere auch Informationen, die erforderlich sind, um die betreffende Lehrkraft
aufgrund ihrer eindeutigen Identifikation (Lehrkraftstammdaten) in eine ihrer Unterrichtbefähigung nach Art und Umfang entsprechende Stelle zur Dienstausübung zuweisen zu können (Stellendaten),
den schulischen und fachlichen Konferenzen sowie Gremien der schulischen Mitbestimmung zuordnen und die zur Mitwirkung erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen zu können (Gremiendaten),
einer bestimmten Lerngruppe zuordnen zu können (Lerngruppendaten),
die für die ihr zugeordneten Lerngruppen eingeführten Lehrmittel zur Verfügung stellen zu können (Lehrmitteldaten),
die für die Dokumentation des von ihr erteilten Unterrichts erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen zu können (Dokumentationsdaten);
von Trägern der elterlichen Sorge insbesondere Informationen (Elterndaten), die erforderlich sind, um die betreffende Trägerin oder den betreffenden Träger der elterlichen Sorge
aufgrund ihrer oder seiner eindeutigen Identifikation einer bestimmten Schülerin oder einem bestimmten Schüler zuordnen und mit ihr oder ihm direkt oder mittels Fernkommunikationsmitteln Kontakt aufnehmen zu können (Elternstammdaten),
den Gremien der schulischen Mitbestimmung zuordnen und die zur Mitwirkung erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen zu können (Gremiendaten),
in den gesetzlich bestimmten Fällen als Empfängerin oder Empfänger von zu übermittelnden Schülerdaten identifizieren zu können (Übermittlungszieldaten);
von Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeitern insbesondere Informationen (Schulsozialarbeitsdaten), die erforderlich sind, um die betreffende Schulsozialarbeiterin oder den betreffenden Schulsozialarbeiter zu verarbeiten. Auf die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 finden die Bestimmungen des § 8 des Saarländischen Datenschutzgesetzes vom 16. Mai 2016 (Amtsbl. I S. 254), zuletzt geändert durch Artikel 85 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Die Verpflichtungen der Schule, des Schulträgers und der Schulaufsichtsbehörde, personenbezogene Daten aufgrund anderer Rechtsvorschriften zu verarbeiten, bleiben unberührt.
in den betreffenden Schulstandort oder die betreffenden Schulstandorte zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Schulsozialarbeit zuzuweisen,
den Schülerinnen und Schülern, den Lehrkräften und den Trägern der elterlichen Sorge am betreffenden Schulstandort namentlich bekannt machen sowie Informationen zur Kontaktaufnahme, Erreichbarkeit und Trägerschaft der Schulsozialarbeit mitteilen zu können,
mit den zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Schulsozialarbeit erforderlichen Informations- und Kommunikationsmitteln auszustatten;