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Die Gewährleistung des Datenschutzes durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie die Bestimmung der ergänzenden technischen Maßnahmen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 obliegt derjenigen oder demjenigen, der oder dem auf gesetzlicher Grundlage die mittels des betreffenden Verfahrens zu erfüllende Aufgabe übertragen wurde. Wurde die Erfüllung der Aufgabe mehreren Beteiligten übertragen, so legen sie die technischen Maßnahmen in dem vorgenannten Sinne im Rahmen der gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2016/679 zu schließenden Vereinbarung einvernehmlich fest.
Für die Gewährleistung des Datenschutzes durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie die Bestimmung der ergänzenden technischen Maßnahmen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 in zentralen Einrichtungen gemäß §§ 11 bis 13 trägt die Schulaufsichtsbehörde die Verantwortung.