Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Schulen, die Schulträger und die Schulaufsichtsbehörde gewährleisten durch ihre Zusammenarbeit die Erfüllung der ihnen durch das Schulwesen-Datenschutzgesetz auferlegten Pflichten.
Die Schule, der Schulträger und die Schulaufsichtsbehörde wirken bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb sowie der Außerbetriebsetzung von Verfahren, in denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, gemeinsam darauf hin, dass die zur Schulverwaltung oder als sächliche Ausstattung von dem Schulträger bereitgestellten Mittel den Anforderungen an den Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2016/679 genügen und die gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 erforderlichen weiteren technischen Maßnahmen ergriffen sowie durch die erforderlichen, in der Zuständigkeit der Schule oder der Schulaufsichtsbehörde liegenden organisatorischen Maßnahmen ergänzt werden.
Die Schulen, die Schulträger und die Schulaufsichtsbehörde legen für eine Verarbeitung personenbezogener Daten in einer zentralen Einrichtung gemäß § 46 Absatz 2 des Schulordnungsgesetzes die Zwecke und die Mittel der Datenverarbeitung in einer gemeinsamen Vereinbarung stets einvernehmlich fest. Soweit in der Verordnung keine näheren Bestimmungen getroffen sind, ist in einer den Anforderungen gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2016/679 genügenden Form auch das Einvernehmen über die Erfüllung der dort genannten Verpflichtungen herzustellen.
Die Schulen, die Schulträger und die Schulaufsichtsbehörde unterrichten sich gegenseitig, sobald ihnen Tatsachen bekannt werden, die erkennen lassen, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Zuständigkeitsbereich von Schulen, Schulträgern oder Schulaufsichtsbehörde nicht im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben oder den Bestimmungen der Verordnung erfolgt.