Gesetze
Gesetz wird geladen …
Organisatorische Maßnahmen sind im Rahmen der der Schule, dem Schulträger und der Schulaufsichtsbehörde im Einzelnen auf gesetzlicher Grundlage übertragenen Aufgaben durch diejenige oder denjenigen zu treffen, die oder der zur Organisation der betreffenden Verfahren oder Verfahrensschritte berufen ist. Sind mehrere Beteiligte zur Organisation eines Verfahrens, in dem personenbezogene Daten verarbeitet werden, berufen, so legen sie die organisatorischen Maßnahmen im Rahmen der gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2016/679 zu schließenden Vereinbarung einvernehmlich fest.
Haben die Schule, der Schulträger und die Schulaufsichtsbehörde das Einvernehmen darüber erzielt, personenbezogene Daten in einer zentralen Einrichtung gemäß §§ 11 bis 13 zu verarbeiten, so werden die die technischen Maßnahmen ergänzenden organisatorischen Maßnahmen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 durch die Schulaufsichtsbehörde im Benehmen mit der Schule und dem Schulträger getroffen.