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Die Schule, der Schulträger und die Schulaufsichtsbehörde können durch Vereinbarung zur Schaffung einer zentralen Einrichtung gemäß § 46 Absatz 2 des Schulordnungsgesetzes einvernehmlich die Nutzung einer zentralen Lehr- und Lernmittelplattform an einem oder mehreren Schulstandorten bestimmen. Die Schule soll die Nutzung der zentralen Lehr- und Lernmittelplattform in ihrem standortspezifischen Medienkonzept, bestehend aus technisch-pädagogischem Einsatzkonzept, Ausstattungskonzept und Lehrkräftefortbildungsplanung, vorsehen. Die an dem jeweiligen Schulstandort zur Nutzung vorgesehenen Funktionalitäten wie insbesondere Lernmanagementsystem, Videokonferenzsystem, Dateiablage, Dienste zur elektronischen Kommunikation und deren Nutzungsbedingungen sollen in dem schulstandortspezifischen Medienkonzept der Schule, das mit dem Einvernehmen des Schulträgers und dem Einvernehmen der Schulaufsichtsbehörde von der Schulkonferenz beschlossen wurde, bestimmt werden.