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Die Schule ist berechtigt, Schülerdaten gemäß § 5 sowie Absolventendaten gemäß § 6 einer betroffenen Person an einen Praktikumsbetrieb oder einen Ausbildungsbetrieb zu übermitteln, jedoch nur, soweit der Betrieb die Information benötigt, um die Zugangsberechtigung oder die Eignung der betroffenen Person für das Praktikum oder die Ausbildung zu überprüfen oder das Praktikums- oder Ausbildungsverhältnis durchzuführen. Hat die betroffene Person dem Praktikums- oder Ausbildungsbetrieb zum Zwecke des Nachweises ihrer Zugangsberechtigung oder Eignung das hierfür maßgebliche Zeugnis oder eine sonst maßgebliche Qualifikationsbescheinigung übermittelt, ist die Übermittlung auf die Information der Übereinstimmung der in dem von der betroffenen Person vorgelegten Zeugnis oder der anderen Bescheinigung enthaltenen Qualifikationsdaten mit den gespeicherten Daten zu beschränken.
Ist für die allgemeinbildende Schule offenkundig, dass eine betroffene Person nach Beendigung des Schulbesuchs nicht in den nächsten Abschnitt ihrer Ausbildung eintreten kann und die betroffene Person während der Dauer des Schulbesuchs von Angeboten der Berufsberatung oder der Berufsorientierung keinen Gebrauch gemacht hat, so kann die Schule folgende Einzelangaben in Ermangelung eines Praktikums- oder Ausbildungsbetriebes an die Agentur für Arbeit zu dem Zweck übermitteln, die betroffene Person über die Angebote der Berufsberatung und der Berufsorientierung zu informieren: sofern die Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg erfolgt, der von der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellt wird.
Name,
Vorname,
Geburtsdatum,
Geschlecht,
Wohnanschrift,
Schulform und
erreichter Abschluss,
Liegen Absolventendaten gemäß § 6 Satz 2 Nummer 2, die in einem automatisierten Verfahren verarbeitet werden, in einem strukturierten, gängigen maschinenlesbaren Format vor (digitales Schulzeugnis), hat die betroffene Person das Recht, diese Daten zu erhalten und zu übermitteln oder an einen von ihr benannten Praktikums- oder Ausbildungsbetrieb übermitteln zu lassen, sofern die Empfängerin oder der Empfänger technisch zum Empfang in der Lage ist und die Rechte und Freiheiten anderer Personen hierdurch nicht beeinträchtigt werden.