Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Rechtsverordnung im Einzelnen zu regeln:
die von dem zugelassenen Umfang der Datenverarbeitung gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 erfassten Einzelangaben,
die auf der Grundlage einer Einwilligung zulässige Verarbeitung personenbezogener Daten einschließlich zu Zwecken der allgemeinen Information über die Arbeit der Schule zu fertigender Bildnisse, auf denen natürliche Personen erkennbar abgebildet werden,
die von der Schulaufsichtsbehörde einer Zulassung des Einsatzes von automatisierten Verfahren zur Lernstandserhebung, Lernstandsanalyse oder Lernstandskontrolle gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 2. Halbsatz zugrunde zu legenden besonderen technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie die Anforderungen an die Ausgestaltung solcher Verfahren zu Zwecken der Vergleichserhebung oder Förderbedarfserhebung,
die Voraussetzungen der Übermittlung personenbezogener Daten an Empfänger gemäß § 7 Absatz 1 im Falle des Schulbesuchs durch Kinder beruflich reisender Träger der elterlichen Sorge sowie an besondere Empfänger gemäß § 7 Absatz 2, mit denen die Schule in besonderer Weise kooperiert, insbesondere
Anbieter von Bildungsmedien,
freiberuflich Tätige sowie Einrichtungen, deren Beschäftigte als externe Referenten oder Dozenten an einer Schule tätig werden,
Träger der Nachmittagsbetreuung,
Träger von Schülerfahrdiensten,
Betriebe, in denen eine Schülerin oder ein Schüler ein Praktikum oder eine berufliche Ausbildung absolviert,
Betreiber von Schullandheimen, Lehrgangsheimen oder vergleichbaren Einrichtungen, die während des Schulbesuchs für eine zeitlich begrenzte Dauer besucht werden,
Betreiber von außerschulischen Lernorten wie zum Beispiel Museen, Ausstellungen, Parks und vergleichbaren Einrichtungen, die im Rahmen von Exkursionen aufgesucht werden,
außerschulische Lernpartner wie zum Beispiel Lesepaten, örtliche Vereine, die der Kultur- und Brauchtumspflege oder dem Sport dienen,
die Fälle der in gemeinsamer Verantwortlichkeit vorzunehmenden Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die Übernahme und die Beauftragung mit der Erfüllung von Pflichten für die gemäß § 11 Absatz 1 in gemeinsamer Verantwortlichkeit vorzunehmende Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 26 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679.