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Soweit gemäß § 4 erforderlich, verarbeiten die Schule, der Schulträger und die Schulaufsichtsbehörde Absolventendaten. Zu den Absolventendaten gehören insbesondere
Bildungsverlaufsdaten: die besuchten Schulen, das Nichterreichen eines Schulabschlusses, den erreichten Schulabschluss, begonnene und abgeschlossene Berufsausbildungen und Praktika,
Qualifikationsdaten: Abschlusszeugnisse der besuchten Schulen sowie besonders zu bescheinigende schulische oder berufliche Qualifikationen.