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Soweit eine notwendige Beaufsichtigung und Betreuung von Schülerinnen und Schülern am Nachmittag nicht durch die Schule, sondern durch einen Dritten wie insbesondere einen von der Schule, dem Schulträger und der Schulaufsichtsbehörde personenverschiedenen Träger eines außerunterrichtlichen Bildungs- und Betreuungsangebots unter schulischer Aufsicht oder Anbieter von Schülerfahrdiensten erfolgt, darf die Schule dem Dritten die zur Gewährleistung einer lückenlosen Führung der Aufsicht über Minderjährige erforderlichen Schüler- und Elterndaten auf dessen Anforderung übermitteln.
Als erforderlich gelten von den Schülerdaten gemäß § 5 Satz 2 Nummer 1 ausschließlich Namen, Wohnanschrift der Schülerin oder des Schülers, von den Elterndaten gemäß § 8 Satz 2 Nummer 1 ausschließlich Namen, Wohnanschrift und Erreichbarkeit mittels Fernkommunikationsmitteln sowie gemäß § 8 Satz 2 Nummer 3 ausschließlich das die Trägerschaft der elterlichen Sorge begründende Rechtsverhältnis.
Das Recht des die Beaufsichtigung und Betreuung der Schülerinnen und Schüler gewährleistenden Dritten, die zur Erfüllung eines Betreuungsvertrages erforderlichen Daten der betroffenen Schülerinnen und Schüler sowie der betroffenen Träger der elterlichen Sorge zu verarbeiten, bleibt unberührt.