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Werden im Rahmen des Schulbesuchs durch eine Lerngruppe Schullandheime, Lehrgangsheime oder vergleichbare Einrichtungen für einen begrenzten Zeitraum besucht, darf die Schule auf Anforderung der Betreiberin oder dem Betreiber der Einrichtung Schülerdaten gemäß § 5 Satz 2 Nummer 1 sowie Lehrkräftedaten gemäß § 7 Satz 2 Nummern 1 und 2 übermitteln, jedoch nur, soweit die Betreiberin oder der Betreiber diese Daten nachweislich benötigt, um ihr oder ihm auf gesetzlicher Grundlage obliegende Dokumentations- oder Meldepflichten zu erfüllen oder diese Informationen für die Beantragung oder Geltendmachung von Ansprüchen auf Gewährung von Zuschüssen oder sonstiger Förderung ihrer oder seiner Einrichtung erforderlich sind.
Das Recht oder die Pflicht der Betreiberin oder des Betreibers, im Übrigen personenbezogene Daten für eigene Zwecke, insbesondere zur Durchführung des Beherbergungs- oder Lehrgangsvertrages gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 zu verarbeiten, wird hierdurch nicht berührt.
Die Schule hat die betroffenen Personen sowie die Träger der elterlichen Sorge anlassbezogen in einer den Anforderungen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 genügenden Weise zu informieren.