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1Veranstaltungen der Schülervertretung, die im Einvernehmen mit dem der Schulleiterin oder Schulleiter auf dem Schulgelände stattfinden, gelten als Veranstaltungen der Schule. 2Sie dürfen nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen oder aus anderen Gründen den Erziehungsauftrag der Schule (§ 1 SchoG) oder die Wahrnehmung ihrer Fürsorgepflicht gegenüber den Schülerinnen und Schülern gefährden. 3Ausnahmsweise können Veranstaltungen der Schülervertretung, die außerhalb des Schulgeländes stattfinden, von der Schulleiterin oder dem Schulleiter im Einvernehmen mit der Schulkonferenz zu Veranstaltungen der Schule erklärt werden.
1Art und Umfang der Aufsicht der Schule bei Veranstaltungen der Schülervertretung sind im Interesse einer Erziehung zu eigenverantwortlichem Handeln unter Berücksichtigung von Alter und Reife der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler abzustufen. 2Bei Veranstaltungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 kann von einer Aufsicht der Schule abgesehen werden.
Alle Veranstaltungen des Schülerrates, die im Einvernehmen mit dem Schulleiter auf dem Schulgelände stattfinden, sind Schulveranstaltungen. Als solche genießen…
Zusammenkünfte von Mitwirkungsgremien der Schülerinnen und Schüler auf dem Schulgelände sowie die SV-Stunde sind Schulveranstaltungen. Sonstige Veranstaltungen…
schulinternen Grundsätzen für außerunterrichtliche Veranstaltungen,
Besonders geeignete Schüler können im Interesse des Bildungs- und Erziehungsprozesses mit der Leitung und Beaufsichtigung von schulischen Veranstaltungen…
Im Rahmen der Schülermitwirkung wird den Schülern die Möglichkeit gegeben, Leben und Unterricht ihrer Schule mitzugestalten. Die Schüler werden dabei vom…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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