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Für Sitzungen der Landesschulkonferenz hat die Schulaufsichtsbehörde, für Sitzungen der Schulregionkonferenz der gemäß § 56 Abs. 3 zuständige Landkreis den notwendigen Raum zur Verfügung zu stellen.
Den gewählten Mitgliedern der Schulregionkonferenz und der Landesschulkonferenz sowie den Vertreterinnen und Vertretern der Ausbildungsstätten in der Schulregionkonferenz ist eine Entschädigung nach dem Gesetz Nr. 774 über die Entschädigung der Mitglieder von Kommissionen und Ausschüssen vom 5. Dezember 1962 in der jeweils geltenden Fassung für die Teilnahme an Sitzungen und Ausschüssen ihrer Konferenzen im Saarland zu gewähren.
1Die Mitglieder der Schulregionkonferenz wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung. 2Die oder der…
1Die Schulregionkonferenz bildet einen beratenden Ausschuss für Schulentwicklungsplanung der Schulregion; die Zusammensetzung bestimmt die Schulregionkonferenz.…
1Eine Schulregionkonferenz und die Landesschulkonferenz sind nicht arbeitsfähig, wenn weder Schülerinnen und Schüler noch Erziehungsberechtigte in diese…
An den Sitzungen der Landesschulkonferenz können die Schulaufsichtsbehörde 3 und andere Mitglieder der Landesregierung mit beratender Stimme teilnehmen; sie…
1Die Schulregionkonferenz soll zur Wahrnehmung der Aufgaben der Schulregion (§ 2) das verantwortliche Zusammenwirken von Lehrkräften, Schülerinnen und Schülern,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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