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1Die Lehrkraft unterrichtet, erzieht und fördert die ihr anvertrauten Schülerinnen und Schüler. 2Sie beurteilt in eigener Verantwortung die Leistungen der Schülerinnen und Schüler im Rahmen der geltenden Vorschriften.
Beschlüsse der in diesem Gesetz vorgesehenen Gremien dürfen die pädagogische Freiheit der unterrichtenden Lehrkräfte nur insoweit einschränken, als es zur Sicherung der Qualität des Unterrichts, zur Vereinheitlichung von Prüfungs- und Bewertungsmaßstäben, zur Umsetzung vielfältiger Formen der Leistungsmessung im Rahmen der geltenden Vorschriften sowie zur Gewährleistung einer schulischen Rückmeldekultur und zur Wahrung der Rechte der Schülerin oder des Schülers erforderlich ist.
Lehrkräfte unterrichten, erziehen, beraten, beurteilen, beaufsichtigen und betreuen Schülerinnen und Schüler in eigener Verantwortung im Rahmen der Bildungs-…
Die Ermittlung, Beurteilung und Bewertung von Leistungen liegt in der pädagogischen Verantwortung der Lehrerin oder des Lehrers.
Ermittlung, Beurteilung und die daraus folgende Bewertung von Leistungen liegen in der pädagogischen Verantwortung der jeweiligen Fachlehrkraft.
Die Aufgabenstellung und die Beurteilung von schulischen Leistungen obliegen der Lehrkraft.
1Die Lehrkraft unterrichtet und erzieht die ihr anvertrauten Schülerinnen und Schüler und beurteilt ihre Leistungen in eigener Verantwortung im Rahmen der für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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