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Durch Mitbestimmung sowie durch Erfahrungs- und Meinungsaustausch in den Lehrkräftekonferenzen nimmt die Lehrkraft ihre Mitverantwortung für die Leitung der Schule und für die Koordinierung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit an der Schule wahr.
1Die Mitbestimmung übt die Lehrkraft aus durch stimmberechtigte Teilnahme an den Lehrkräftekonferenzen sowie an der Wahl für den Geschäftsführenden Ausschuss und die Schulkonferenz. 2Die Lehrkraft nimmt außerdem an der Wahl für den Beratenden Lehrkräfteausschuss teil.
1Über den Bereich ihrer Schule hinaus nimmt die Lehrkraft mittelbar an der Wahl für die Schulregionkonferenz und für die Landesschulkonferenz teil. 2Die sonstigen Beteiligungsrechte der Lehrkraft, insbesondere solche nach dem Personalvertretungsgesetz, bleiben unberührt. 2. Abschnitt Lehrkräftekonferenzen, Lehrkräfteausschüsse
Der Schulleiter sowie die Vertreter der Schulaufsichtsbehörden haben das Recht, an allen Lehrerkonferenzen teilzunehmen.
In jeder Lehrerkonferenz ist stimmberechtigt, wer zur Teilnahme an dem betreffenden Verhandlungsgegenstand verpflichtet ist. Bei Zeugnis- und…
Die Lehrerkonferenz wählt die Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Lehrerinnen und Lehrer für die Schulkonferenz. Gewählte sind verpflichtet, die Wahl…
1Zur Teilnahme an Fach- beziehungsweise Lernbereichskonferenzen sind alle an der Schule tätigen Lehrkräfte verpflichtet, die in dem betreffenden Fach, in der…
1Die Lehrkräftekonferenzen beraten und beschließen im Rahmen der Gesetze und Verwaltungsanordnungen die für die Unterrichts- und Erziehungsarbeit erforderlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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